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HSE-team

eine Abteilung der BT-Anlagenbau GmbH

 

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1 Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Lieferungen und Leistungen sowie für Angebote und Zahlungen von und an das HSE-team eine Abteilung der BT-Anlagenbau GmbH (im Folgenden „HSE“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten die gesetzlichen Vorschriften des ABGB.

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nicht, es sei denn, dass HSE diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.3. Sollte der KUNDE den gegenständlichen AGB nicht bei erster Gelegenheit widersprechen, gelten sie als anerkannt.


2 Vertrag
2.1. Der Vertrag kommt durch ein verbindliches Angebot von HSE oder Bestellung des KUNDEN einerseits und eine dem verbindlichen Angebot oder der Bestellung entsprechende Annahme (auch Auftragsbestätigung) andererseits zustande.  Ein Angebot von HSE gilt als verbindlich, wenn darin ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.

2.2. Die, insbesondere im Internet, in Katalogen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung etc. sind unverbindlich, außer im Angebot von HSE wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.

2.3. Bei Widersprüchen hat das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von HSE samt Anlagen Vorrang vor den gegenständlichen AGB.


3 Änderungen
3.1. An HSE nach Vertragsabschluss vom KUNDEN herangetragene Änderungen (Abänderungen, Ergänzungen, Nachträge/Mehrungen, etc.) werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der KUNDE das von HSE zur Umsetzung der Änderung allenfalls gelegte Angebot angenommen hat. HSE ist nicht verpflichtet, dem KUNDEN die Umsetzung der Änderung anzubieten.

3.2. Änderungen, die auf Grund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung nach Vertragsabschluss erforderlich werden, werden jedenfalls Vertragsinhalt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich anderes vereinbart. Durch solche Änderungen entstehende Mehrkosten sind HSE in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

 
4 Unterlagen/Bewilligungen/Subunternehmer
4.1. Der KUNDE hat HSE alle für die vertragsgemäße Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. HSE darf darauf vertrauen, dass diese vom KUNDEN übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind.

4.2. Ergänzende Regelung für UNTERNEHMENSKUNDEN: Weiters hat der KUNDE HSE sämtliche am Erfüllungsort der zu erbringenden Leistung geltende, gesetzliche
Regelungen und Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Leistungsumfang anwendbaren, technischen Standards nach Aufforderung durch HSE zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen während der Vertragslaufzeit bekannt zu geben.

4.3. Der KUNDE holt die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. HSE ist nur dann zur Einholung der zur beauftragten Leistungsausführung erforderlichen Genehmigungen verpflichtet, wenn sich HSE zur Einholung dieser Genehmigungen ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat. Diesfalls hat der KUNDE HSE sämtliche für die Erteilung der Genehmigungen erforderliche Unterlagen bereitzustellen. Das Risiko und die Kosten für die Erteilung derartiger Genehmigungen trägt der KUNDE.

4.4. HSE kann zur vertragsgemäßen Leistungserbringung Subunternehmen einsetzen. HSE ist nicht verpflichtet, dem Kunden den beabsichtigten Einsatz von Subunternehmen bekanntzugeben.


5 Leistungserbringung
5.1. HSE ist erst dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn eine vereinbarte Anzahlung oder eine Sicherstellung gem. § 1170b ABGB geleistet wurde und der KUNDE alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem KUNDEN erteilten Informationen umschrieben wurden oder der KUNDE aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.2. Insbesondere hat der KUNDE vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.3. Der KUNDE hat HSE bei Bedarf kostenlos geeignete Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Werkzeug und Materialien, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der KUNDE hat HSE sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Energiequellen (Strom) und Wassermengen kostenlos bereitzustellen.


6 Leistungsfristen
6.1. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn HSE die Einhaltung dieser ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

6.2. Die Nichteinhaltung zugesagter Termine geht zu Lasten des KUNDEN, wenn die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die der Sphäre des KUNDEN zuzurechnen sind. Diesfalls verlängert sich die Leistungsfrist von HSE für die Dauer der vom KUNDEN zu vertretenden Verzögerung. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen.


7 Preise, Vergütung
7.1. Alle Preise sind veränderliche Preise. Die Preise gelten als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Preise. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

7.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind vom KUNDEN nicht zu vergüten, außer eine Kostenpflichtigkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

7.3. Abweichende Regelung für UNTERNEHMENSKUNDEN: Für Kostenvoranschläge ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Das für einen Kostenvoranschlag bezahlte Entgelt wird auf den Rechnungsbetrag gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlags zwischen HSE und dem KUNDEN ein Vertrag zustande kommt.

 

8 Übernahme
8.1. Wenn keine förmliche Übernahme vereinbart wurde, gilt die Leistung als übernommen, wenn HSE die erbrachte Leistung bzw. das Werk in die Verfügungsmacht des KUNDEN übergeben hat.

8.2. Geringfügige Mängel stehen der Übergabe nicht entgegen. Derartige geringfügige Mängel werden schriftlich protokolliert, ihre Behebung gemeinsam terminiert und von HSE entsprechend abgearbeitet.

 

9 Rechnungslegung und Zahlung
9.1. Die (End-)Abrechnung der Leistung durch HSE erfolgt nach Übergabe. HSE ist berechtigt, gegebenenfalls Anzahlungs- und Teilrechnungen zu legen.

9.2. Zahlungen sind vom KUNDEN innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu leisten. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, so ist HSE berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern.  

9.3. Der KUNDE kann nur mit solchen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der anderen Partei schriftlich anerkannt worden sind.

9.4. Auch von Versicherungen gedeckte Schäden werden direkt mit dem KUNDEN abgerechnet. Der KUNDE hat eine allfällige Refundierung durch eine Versicherung selbst zu veranlassen.

 

10 Eigentumsvorbehalt und Gefahrtragung
10.1. Sämtliche gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des KUNDEN im Eigentum von HSE.

10.2. Vom KUNDEN beigestellte Produkte können von HSE nur nach Augenschein geprüft werden. HSE haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch vom KUNDEN beigestellte Produkte verursacht wurden.

10.3. Abweichende Regelung für UNTERNEHMENSKUNDEN: Bei Übersendung der Ware geht die Gefahr auf den KUNDEN über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Werk von HSE zur Abholung bereitgehalten, angeliefert oder einem Transporteur übergeben wird.


11 Schutzrechte
11.1. Für Leistungen, welche HSE nach Unterlagen des KUNDEN (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) erbringt, übernimmt ausschließlich der KUNDE die Gewähr, dass durch die Erbringung dieser Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der KUNDE hat HSE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von HSE beigestellt oder durch den Beitrag von HSE entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von HSE. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweiser Kopien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HSE.


12 Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe des Werkes in die Verfügungsmacht des KUNDEN zu laufen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

12.2. HSE leistet Gewähr dafür, dass ihre Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Keine Gewährleistungspflicht trifft HSE, wenn der Kunde die von HSE vertragsgemäß erbrachte Leistung entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt oder verändert, sie nicht entsprechend sorgfältig reinigt und wartet. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, Schäden oder Defekte, die auf gewöhnliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder in anderer nicht vorgesehener Weise auf Veranlassung des KUNDEN oder ihm zuzuordnende Dritte zurückzuführen sind.

12.3. Eine Behebung von Mängeln durch Dritte ist vorher mit HSE abzustimmen.

12.4. Ergänzende Regelung für UNTERNEHMENSKUNDEN: Der KUNDE ist verpflichtet, einen Mangel bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung für diesen Mangel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich HSE zu melden.

12.5. Ist HSE zur Mangelbehebung tätig geworden und stellt sich heraus, dass es sich um keinen von HSE zu vertretenden Mangel handelt, so hat der Kunde HSE die zur „Mangelbehebung“ entstandenen Kosten zu ersetzen.

12.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.


13 Haftung
13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet HSE bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.2. HSE haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den KUNDEN oder nicht von HSE autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

13.3. Ergänzende Regelung für UNTERNEHMENSKUNDEN: Gegenüber KUNDEN ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch HSE abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Schadenersatzansprüche von KUNDEN sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

13.4. Ebenso haftet HSE nicht für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern HSE nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

13.5. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des KUNDEN.

13.6. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

14 Auflösung des Vertrags
14.1. Begeht eine Partei eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und lässt trotz schriftlicher und konkreter Rüge sowie Setzung einer angemessenen Frist diese Frist ungenützt verstreichen, kann die jeweils andere Partei entweder weiterhin Erfüllung verlangen und die eigene Erfüllung in dieser Zeit zurückhalten oder nach nochmaliger Fristsetzung unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann jede Partei das Vertragsverhältnis beenden, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

 

15 Sonstige Vertragsbestimmungen
15.1. Für allfällige berechtigte Ansprüche von HSE gegenüber dem KUNDEN, sei es aus der Erfüllung des gegenständlichen Auftrages, sei es betreffend offene Ansprüche aus anderen zwischen HSE und dem KUNDEN abgeschlossenen Verträgen, steht HSE das Recht zu, bis zur Erfüllung der offenen Ansprüche durch den KUNDEN ihre Verpflichtungen zurückzuhalten.

 

16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitvereinbarung
16.1. Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrags ist Gleisdorf.

16.2. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich der Frage der Gültigkeit und Beendigung des Vertrages) unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.

16.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl berührt nicht die zwingenden Bestimmungen des Rechtes des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.